Barrierefreiheitserklärung
Statement zur Barrierefreiheit
crosseye Marketing GmbH ist bemüht, ihre Website im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.crosseye.at.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
- Tastatur-Navigation & Fokusmarkierung: Einige interaktive Elemente lassen sich noch nicht vollständig per Tastatur bedienen oder verfügen über eine unzureichende Fokusanzeige.
- Fehlende Alternativtexte für Bilder: Einige dekorative Bilder enthalten noch keine Alt-Texte.
- Niedriger Farbkontrast: Aufgrund unserer CI-Vorgaben, weisen bestimmte Textelemente einen unzureichenden Farbkontrast auf, was die Lesbarkeit für Personen mit Sehschwächen beeinträchtigt.
- Komplexe Sprache: Teile der Website verwenden Fachjargon oder komplexe Satzstrukturen, die für Menschen mit kognitiven Einschränkungen schwer verständlich sind.
b. Unverhältnismäßige Belastung
- Barrierefreie PDFs: Viele PDF-Dokumente wurden vor Inkrafttreten der Barrierefreiheitsvorgaben erstellt und sind nicht nachträglich optimierbar.
- Audiodeskriptionen für Videos: Nicht alle eingebetteten Videos verfügen über Audiodeskriptionen.
- Unzureichende Tastaturbedienbarkeit: Nicht alle interaktiven Elemente sind vollständig über die Tastatur erreichbar oder verfügen über sichtbare Fokusmarkierungen, was die Navigation für Nutzer:innen ohne Maus erschwert.
c. Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
- Archivierte Dokumente & Inhalte: Ältere PDF-Dateien und Multimedia-Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind nicht barrierefrei.
- Externe Inhalte und eingebettete Drittanbieter-Dienste (z. B. Social-Media-Feeds, eingebettete Karten oder Plugins von Drittanbietern).
Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 04.03.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung erstellt.
Feedback und Kontaktangaben
Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail mitzuteilen.
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an marketing (at) crosseye. at. Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Seite(n) an.
Kontakt:
crosseye Marketing GmbH
Tourismus Marketing Online
GIZ Rosegg, Rosegg 1
8191 Birkfeld
marketing (at) crosseye. at
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.